Satzung
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen „Landesverband Schulaufsicht Schleswig-Holstein“. Er ist Mitglied der „Konferenz der Schulräte in der Bundesrepublik Deutschland –KSD“.
§ 2 Zweck des Landesverbandes Schulaufsicht Schleswig-Holstein
1. Der Landesverband Schulaufsicht Schleswig-Holstein vertritt die Interessen der Schulaufsichtsbeamtinnen und –beamten*) aller Schularten in Schleswig-Holstein
gegenüber dem Dienstherrn und in der Öffentlichkeit. Er fördert und unterstützt die kollegiale Zusammenarbeit seiner Mitglieder.
2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. Mitwirkung an der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungswesens in Schleswig-Holstein;
b. Beratung der für die Bildungspolitik und deren Umsetzung verantwortlichen Personen und Institutionen;
c. Wahrnehmung der beruflichen Interessen und Einflussnahme auf die Gestaltung der schulaufsichtlichen Aufgaben;
d. Fortbildung seiner Mitglieder durch berufsbezogene Veranstaltungen;
e. Darstellung der schulaufsichtlichen Belange gegenüber Institutionen, Verbänden und der Öffentlichkeit.
3. Der Landesverband fördert den Austausch von schulpolitischen und berufsbezogenen Informationen unter den Mitgliedern und mit Berufsverbänden.
4. Der Landesverband ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Eine Mitgliedschaft von Schulaufsichtsbeamtinnen und –beamten in Gewerkschaften,
Verbänden und anderen Berufsorganisationen der Lehrerschaft wird durch den Zweck des Landesverbandes Schulaufsicht nicht berührt.
§ 3. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied werden kann jede Schulaufsichtsbeamtin und jeder Schulaufsichtsbeamte im Dienst des Landes Schleswig-Holstein – auch nach Eintritt in den
Ruhestand – durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die Beitragspflicht mit
dem Jahr des Eintritts.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
a) der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Danach endet die Mitgliedschaft zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres.
b) Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Satzung verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter
Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Widerspruch
eingelegt werden. Dieser hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
a. Anträge an die Gremien des Verbandes zu stellen,
b. zu wählen oder gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht),
c. an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
*) Dies gilt auch für angestellt Beschäftigte in der Schulaufsicht.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a. seine Beiträge regelmäßig zu zahlen,
b. die Satzung zu respektieren,
c. die Interessen des Verbandes zu wahren.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr fällig werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
Organe des Landesverbandes Schulaufsicht Schleswig-Holstein sind
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem Vorsitzenden;
b).zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern;
c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer;
d) dem Kassenwart .
2. Der Vorstand kann weitere Personen berufen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten der Ruhestandsbeamtinnen
und –beamten ist ein Mitglied dieser Gruppe hinzuzuziehen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, beruft der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Diese Berufung bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung.
4. Der Landesverband Schulaufsicht Schleswig-Holstein wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall durch eine Stellvertreterin
bzw. einen Stellvertreter.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Landesverbandes Schulaufsicht Schleswig-Holstein zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung (in der Regel schriftlich mindestens eine Woche vorher);
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Vorlage eines Jahresberichtes;
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gem. §3 , 1 sowie den Ausschluss von Mitgliedern gem. §3, 2b.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
3. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden.
4. Die bzw. der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Bei Verhinderung tritt an deren Stelle eine Vertreterin bzw. ein Vertreter.
5. Der Vorstand tagt in der Regel vierteljährlich.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu erstellen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Landesverbandes Schulaufsicht Schleswig-Holstein zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung wesentlicher Aufgaben gemäß § 2 und § 3, 2 b) der Satzung;
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Eine Abwahl bedarf der Zweidrittelmehrheit.
c) Wahl von 2 Mitgliedern zur Kassenprüfung für die Dauer von 3 Jahren;
d) Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichtes;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Landesverbandes
1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
2. Über die Auflösung des Verbandes Schulaufsicht Schleswig-Holstein entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung in Bad Bramstedt am 18. März 2008 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Bad Bramstedt, 18. März 2008
Der VorstandMichael Doppke Marianne Böttcher Anne Dube
Sybille Pahlke Angelika Sing